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26.09.2025

Schwimmbadbesuch für den Verein planen

Schwimmbadbecken

Gerade in den Sommermonaten ist der Besuch von Schwimmbädern,Spaßbädern o.ä. wichtiger Bestandteil der Jugendarbeit in Bayern und erfreut sich dort größter Beliebtheit. Obgleich der Besuch eines Schwimmbades zweifellos immer mit gewissen Gefahren verbunden sein wird, sollten sich
Jugendverbände durch dieses Urteil nicht verunsichern lassen. Bei Einhaltung entsprechender Anforderungen an die übernommene Aufsichtspflicht vor- und
während des Schwimmbadbesuchs sowie stetiger Wachsamkeit vor Ort, ist und bleibt der Besuch im Schwimmbad weniger ein juristisches Wagnis, als vielmehr ein Freizeitspass für groß und klein!
Das Maß der jeweiligen Aufsichtspflicht vor Ort ist dabei zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, folgende Punkte sind jedoch zwingend in die Planungen eines Schwimmbadbesuchs o.ä. aufzunehmen.


1. Im Vorfeld des Schwimmbadbesuchs:
Der Besuch eines Schwimmbades muss zwingend im Vorfeld mit den Eltern abgesprochen sein; hierzu müssen die Eltern ihr ausdrückliches Einverständnis erteilen. Hierbei empfiehlt es sich, den Eltern eine vorformulierte, schriftliche
Einverständniserklärung auszuteilen, welche die Eltern unterschrieben und datiert an die Jugendleiter_innen zurückgeben müssen. Sollte es sich um kein gewöhnliches Freibad/Hallenbad handeln wie z.B. ein Wellenbad, Rutschenparadies, Seebad o.ä. ist hierüber ebenfalls zu informieren. Die Eltern müssen wissen, worauf sie sich einlassen!
Information 18.08.2025


Im Rahmen dieser Einverständniserklärung (mindestens in Textform) sind weiterhin Informationen über die Schwimmfähigkeit des Kindes einzuholen!

Hier empfiehlt sich eine kategorisierte Abfrage wie bspw.:


Mein Kind kann:
- gar nicht schwimmen
- gut schwimmen
- sehr gut schwimmen
- Mein Kind besitzt folgendes Schwimmabzeichen:
(z.B. Seepferdchen, Bronze, Silber, Gold...)


Fehlt eine solche Angabe, ist dringend davon abzuraten, das Kind in das Wasserbecken zu lassen. In allen Fällen sollte grundsätzlich eine Art Schwimmtest durchgeführt werden, um sich davon zu überzeugen, wie es um die Schwimmkenntnisse des Kindes bestellt ist. Der Schwimmtest muss spätestens
vor Ort beim ersten Betreten eines Beckens durchgeführt werden. Die Angaben der Eltern sind ein wichtiger Anhaltspunkt, entbinden die Jugendleiter_innen jedoch nicht von einer eigenständigen Beobachtung. Es ist keinesfalls
ausreichend, sich auf die Aussage bzw. Selbsteinschätzung eines Kindes zu verlassen.
Beim Schwimmbadbesuch mit einer großen Gruppe von Kindern und Jugendlichen sollte ein Bademeister vorab entsprechend informiert werden, damit sich die Betreiber u.U. durch Aufstockung von Personal auf den Ansturm
vorbereiten können.

Aber Achtung: Der Bademeister übernimmt keine Aufsichtspflichten. Das ist ausschließlich Sache der Jugendleiter_innen.
Je nach Gruppengröße und der Beschaffenheit des Bades (Meer, offenes Gewässer, Erlebnisbad, Schwimmbad etc.) ist sicherzustellen, dass ausreichend Betreuer_innen mit dabei sind.

Bei der Auswahl der Betreuer_innen kommt es jedoch nicht zwingend darauf an, ob diese einen Rettungsschwimmerkurs besucht haben, sondern vielmehr
darauf, ob sie tatsächlich in der Lage sind, im Falle eines Falles eingreifen und retten zu können. Wegen der teils widersprüchlichen und missverständlichen
Darstellung in der Öffentlichkeit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es für ehrenamtliche Jugendleiter_innen keine absoluten und allgemein verbindlichen Vorgaben gibt, hinsichtlich des Besuchs von Rettungsschwimmerkursen oder Betreuungsschlüsseln bei dem Besuch von Schwimmbädern.
Auch das Erreichen des goldenen Rettungsschwimmerabzeichens befreit letztlich nicht davon, den Einzelfall in den Blick zu nehmen und entsprechend zu reagieren.
Die Kinder und Jugendlichen sind vorab über die Baderegeln zu unterweisen, bei einer Unterweisung erst am Beckenrand, ist die Aufmerksamkeit meist schon im Wasser.


2. Pflichten vor Ort, im Schwimmbad:
Kinder sollten niemals allein ins Schwimmbecken gehen dürfen, ein Teil der anwesenden Jugendleiter_innen muss stets mit am/im Becken sein. Um den Überblick über das Becken zu haben, ist dazu zu raten, dass die Aufsicht am
Becken stattfindet und nicht nur innerhalb des Beckens.


Klare Verhaltensregeln aufstellen: (Kein Verlassen des Beckens ohne Bescheid zu geben, kein Untertauchen anderer Kinder o.ä.).
Sollte sich herausstellen, dass einzelne Kinder müde werden, ihre Schwimmfähigkeit unter den Erwartungen liegt oder vehement gegen die aufgestellten Regeln verstoßen, muss dem Einzelfall entsprechend entschieden werden: Das
kann sich in einer Schwimmpause, einem zeitweiligem Aufenthalt am Beckenrand oder im Nichtschwimmerbereich oder auch einem kompletten Ausschluss vom Baden äußern.
Wer sich nun an die diese Handreichung hält, bestenfalls noch eine JuleicaSchulung absolviert hat und vor Ort die nötige Wachsamkeit mitbringt, der steht letztlich auf der sicheren Seite.


gez.
Daniel Reiter
Rechtsreferent