
Der Bayerische Jugendring hat folgende Frage beantwortet: Sind Angebote der Jugendarbeit (Gruppen- oder Trainingsstunden, Wettkampfsportbetrieb und Ausfahrten von Jugendverbänden, Ferienfreizeiten, Zeltlager, Jugendzentren und Jugendtreffs, mobile Jugendarbeit, Aktivspielplätze und Streetwork) auch noch erlaubt, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der Stadt den Wert 35 (gelb), 50 (rot) oder 100 (dunkelrot) überschreitet?
Bayerische Corona-Ampel (Quelle: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html#c10275)
Frage: Sind Angebote der Jugendarbeit (Gruppen- oder Trainingsstunden, Wettkampfsportbetrieb und Ausfahrten von Jugendverbänden, Ferienfreizeiten, Zeltlager, Jugendzentren und Jugendtreffs, mobile Jugendarbeit, Aktivspielplätze und Streetwork) auch noch erlaubt, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der Stadt den Wert 35 (gelb), 50 (rot) oder 100 (dunkelrot) überschreitet?
Antwort (25.10.2020): Ja! Die Maßnahmen der sog. Bayerischen Corona-Ampel nach §§ 24-26 der 7. BayIfSMV schränken § 20 der 7. BayIfSMV (nach dieser Norm sind Angebote der Jugendarbeit erlaubt) nicht unmittelbar ein. Es gilt weiterhin nach § 20 7. BayIfSMV, dass Angebote zulässig sind, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist; soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, besteht Maskenpflicht.
Bei Überschreiten des Signalwertes einer 7-Tage-Inzidenz von 35 (§ 24 der 7. BayIfSMV) muss für Angebote der Jugendarbeit zusätzlich folgendes beachtet werden:
Grundsätzlich Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen - auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5m - in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie z.B. offenen Jugendtreffs.
- Beschränkung der Personenzahl, welche bei Verpflegung an einem Tisch sitzen oder in einer Wohneinheit (Zelt, Zimmer) übernachten dürfen auf 10 Personen
- Sperrstunde für die Gastronomie und die Abgabe von Alkohol von 23 Uhr bis 6 Uhr
- Für mobile Jugendarbeit und Streetwork: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum (z.B. private Treffen von Jugendlichen auf Plätzen) ist auf 10 Personen beschränkt
Bei Überschreiten des Schwellenwertes einer 7-Tage-Inzidenz von 50 (§ 25 der 7. BayIfSMV) muss für Angebote der Jugendarbeit zusätzlich folgendes beachtet werden:
Grundsätzlich Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen - auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5m - in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie z.B. offenen Jugendtreffs.
- Beschränkung der Personenzahl, welche bei Verpflegung an einem Tisch sitzen oder in einer Wohneinheit (Zelt, Zimmer) übernachten dürfen auf 5 Personen
- Sperrstunde für die Gastronomie und die Abgabe von Alkohol von 22 Uhr bis 6 Uhr
- Für mobile Jugendarbeit und Streetwork: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum (z.B. private Treffen von Jugendlichen auf Plätzen) ist auf 5 Personen beschränkt
Bei Überschreiten des Schwellenwertes einer 7-Tage-Inzidenz von 100 (§ 26 der 7. BayIfSMV) muss für Angebote der Jugendarbeit zusätzlich folgendes beachtet werden:
Grundsätzlich Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen - auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5m - in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie z.B. offenen Jugendtreffs.
- Beschränkung der Personenzahl, welche bei Verpflegung an einem Tisch sitzen oder in einer Wohneinheit (Zelt, Zimmer) übernachten dürfen auf 5 Personen
- Sperrstunde für die Gastronomie und die Abgabe von Alkohol von 21 Uhr bis 6 Uhr
- Für mobile Jugendarbeit und Streetwork: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum (z.B. private Treffen von Jugendlichen auf Plätzen) ist auf 5 Personen beschränkt
- Beschränkung der Personenzahl von Gremiensitzungen (§ 5 Abs. 2 der 7. BayIfSMV wie Mitgliederversammlungen der Verbände und Vollversammlungen der Jugendringe auf 50 Personen